Der Gerichtsplatz und seine Gebäude
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Historischer Hintergrund
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Strafregisterbescheinigungen auf Antrag von Privatpersonen


 

Auf Antrag der betroffenen Person werden folgende Bescheinigungen ausgestellt:

> Strafregisterauszüge

Mit dem Strafregisterauszug gemäß Artikel 24 D.P.R. 313/2002 wird bescheinigt, ob bzw. welche rechtskräftigen gerichtlichen Verfügungen strafrechtlicher, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur im Strafregister enthalten sind. Wenn es sich um eine Person mit italienischer Staatsangehörigkeit handelt, bescheinigt dieser Auszug auch, ob Strafregistereintragungen auf europäischer Ebene vorliegen oder nicht. Es gibt auch einen eigenen Strafregisterauszug für Wahlzwecke (Artikel 29 D.P.R. 313/2002).

Dieser bescheinigt nur, ob bzw. welche Eintragungen enthalten sind, die sich auf das Wahlrecht der betreffenden Person auswirken. Die in anderen Mitgliedstaaten der EU ergangenen Verurteilungen italienischer Staatsangehöriger scheinen im Strafregisterauszug gemäß Artikel 25-ter Abs. 1 D.P.R. 313/2002 auf. Die in anderen Mitgliedstaaten der EU ergangenen Verurteilungen von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder von Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Landes sind in rechtsgültigen Auskünften über entsprechende Strafregistereintragungen enthalten.

 

> Auszug ohne Bestätigungswert

Hierbei handelt es sich um einen vollständigen Auszug ohne Bestätigungswert und ohne Angabe der Personalien (er ist also anonym). Darin scheint auf, ob bzw. welche rechtskräftigen gerichtlichen Verfügungen strafrechtlicher, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur gegen die beantragende Person vorliegen. Diese Art von Auszug kann für Eigenerklärungen nützlich sein.

 

> Bescheinigung über anhängige Strafverfahren

Damit wird bescheinigt, ob ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die betroffene Person als Angeklagte/-r im Sinne von Artikel 60 der Strafprozessordnung aufscheint. Solange das nationale Register der anhängigen Strafverfahren nicht freigeschaltet ist, werden darin die auf Provinzebene anhängigen Strafverfahren bescheinigt, die Ausstellung erfolgt durch die gebietszuständige Staatsanwaltschaft beim Landesgericht.

 

 

Auf Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers wird folgende Bescheinigung ausgestellt:

> Strafregisterauszug gemäß Artikel 25-bis D.P.R. 313/2002

Darin scheinen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach Artikel 600-bis, 600-ter, 600-quater, 600-quater.1, 600-quinquies und 609-undecies des italienischen Strafgesetzbuches (Minderjährigenprostitution, Minderjährigenpornografie, sexuell motiviertes Anlocken von Minderjährigen etc.) auf sowie alle Verurteilungen, aufgrund derer ein Verbot der Ausübung von Tätigkeiten vorliegt, bei denen es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen kommt.

 

Auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person bzw. Personenvereinigung werden folgende Bescheinigungen ausgestellt:

> Auszug über Eintragungen im Register der im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen verhängten Verwaltungsstrafen

Damit wird bescheinigt, ob bzw. welche rechtskräftigen Gerichtsverfügungen vorliegen, mit denen gegen eine bestimmte juristische Person bzw. Personenvereinigung Verwaltungsstrafen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 verhängt wurden.

 

> Bescheinigung über Eintragungen im Register der anhängigen Strafverfahren mit Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des ges.-vertr. Dekrets Nr. 231/2001

Damit wird bescheinigt, ob auf lokaler Ebene Strafverfahren anhängig sind, in denen einer bestimmten juristischen Person bzw. Personenvereinigung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 angelastet werden.

 

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